| Periodische GMDSS-Funkbesichtigung | Jährlich | SOLAS I/9 — periodische Besichtigung der Funkanlage | Frachtschiffe: 3 Monate vor oder nach dem Jahrestag des Funksicherheitszeugnisses. Fahrgastschiffe: SOLAS I/7 — und dieses Zeugnis ist jährlich |
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| Erneuerungsbesichtigung der Funkanlage und Zeugnis | Alle 5 Jahre | SOLAS I/9 Erneuerungsbesichtigung; Zeugnisgültigkeit nach SOLAS I/14 | Zeitabstand von der Flaggenstaatverwaltung festgesetzt, höchstens fünf Jahre |
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| Funkbesichtigung und Zeugnis beim Fahrgastschiff | Jährlich | SOLAS I/7 Besichtigung von Fahrgastschiffen; SOLAS I/14 — Gültigkeit des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe höchstens 12 Monate | Die Funkanlage wird im Rahmen des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe besichtigt, nicht über ein gesondertes Funkzeugnis; das Verzeichnis der Ausrüstung ist Form P |
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| Zusätzliche Besichtigung nach Instandsetzung oder Änderung | Anlassbezogen | SOLAS I/9 — zusätzliche Besichtigung | Nach einer größeren Instandsetzung oder Erneuerung oder nach einer Änderung der Anlage |
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| Jährliche EPIRB-Prüfung | Jährlich, innerhalb des Zeugnisfensters | SOLAS IV/15.9.1 | Frachtschiffe: innerhalb von 3 Monaten vor dem Ablaufdatum oder innerhalb von 3 Monaten vor oder nach dem Jahrestag des Funksicherheitszeugnisses für Frachtschiffe. Fahrgastschiffe: innerhalb von 3 Monaten vor dem Ablaufdatum des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe. Durchführung an Bord des Schiffes oder in einer zugelassenen Prüfstelle. |
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| Landseitige EPIRB-Wartung | Alle 5 Jahre | SOLAS IV/15.9.2 — Wartung in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren | In einer zugelassenen landseitigen Wartungseinrichtung |
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| EPIRB-Batterie und selbsttätige Auslösevorrichtung (HRU) | Nach Herstellerangabe | Vom Hersteller aufgedrucktes Ablauf- oder Austauschdatum — nicht durch ein IMO-Instrument festgelegt | Maßgeblich ist das aufgedruckte Datum; die Batterie wird außerdem nach jeder Auslösung der Bake erneuert |
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| Reserve-Energiequelle — Kapazitätsprüfung der Batterie | ≤12 Monate | SOLAS IV/13.6.2 — Reserve-Energiequelle, Kapazitätsprüfung | Prüfung nach einem geeigneten Verfahren, während sich das Schiff nicht auf See befindet |
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| Radar-SART, AIS-SART und Zwei-Wege-UKW-Geräte für Überlebensfahrzeuge | Jährlich | Mitführpflicht: SOLAS IV/7.2–7.3. Besichtigung: SOLAS I/9 — periodische Besichtigung der Funkanlage einschließlich der in Rettungsmitteln verwendeten Anlagen | Seit dem 1. Januar 2024 unter den Nummern 5 und 6 der Form R eingetragen; dieser Punkt fällt damit in das Fenster der Funkbesichtigung, nicht in das der Besichtigung der Sicherheitsausrüstung. Batterien und Primärzellen werden zum vom Hersteller aufgedruckten Ablaufdatum erneuert — ein Zeitabstand, den kein IMO-Instrument festlegt. |
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| Begutachtung von Antennen, Zuleitungen und Erdung | Jährlich | SOLAS I/9 — die periodische Besichtigung prüft den Zustand der Anlage; die in der Anmerkung genannten Messungen sind unser eigener Prüfnachweis und keine von SOLAS vorgeschriebene Prüfung | Isolationswiderstand, Durchgang der Zuleitungen und Erdungsverbindungen werden gemessen und als Nachweis für die Besichtigung aufgezeichnet |
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| GMDSS-Prüfroutine an Bord — täglich, wöchentlich, monatlich | Täglich / wöchentlich / monatlich | SOLAS Kap. IV — Instandhaltung und Verfügbarkeit; die Routine und ihre Aufzeichnungen ergeben sich aus dem GMDSS-Funktagebuch der Flaggenstaatverwaltung | Aufgabe der Besatzung, nicht unsere: DSC-Selbsttest täglich, DSC-Testruf wöchentlich, EPIRB, SART, Zwei-Wege-UKW-Geräte und Reservebatterie monatlich. Es ist die erste Seite, die ein Besichtiger der Hafenstaatkontrolle aufschlägt. |
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| Überprüfung des Seegebiets, A1 bis A4 | Anlassbezogen | SOLAS IV/8–11 — die mitgeführte Ausrüstung richtet sich nach dem im Zeugnis ausgewiesenen Seegebiet | Ein Wechsel des Fahrtgebiets verändert die Anlage, die das Zeugnis ausweist. Seit dem 1. Januar 2024 gilt das auch für einen Wechsel des Satellitenterminals: Das Seegebiet A3 wird über die Abdeckung des RMSS bestimmt, den die mitgeführte Schiffs-Erdfunkstelle unterstützt, und das Zeugnis benennt den genutzten Dienst. |
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| Verfügbarkeit der Funkeinrichtungen, Seegebiete A3 oder A4 | Fortlaufend | SOLAS IV/15.7 | Mindestens zwei von: Gerätedopplung, landseitige Wartung, Instandsetzungsmöglichkeit für Elektronik auf See — jeweils wie von der Flaggenstaatverwaltung zugelassen. Die landseitige Wartung ist eine der drei Möglichkeiten, keine Pflicht. Die genutzten Verfahren werden im Verzeichnis der Ausrüstung angegeben, in einem eigenen Block des Formulars. |
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| Schiffsfunkstellen-Lizenz, Rufzeichen und MMSI | Anlassbezogen | Von der Flaggenstaatverwaltung nach der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilte Lizenz | Wechsel von Flagge, Name oder Eigentümer; die MMSI wird mit der Flagge zugeteilt. Erteilt die Flaggenstaatverwaltung eine befristete Schiffsfunkstellen-Lizenz, gilt zusätzlich deren eigenes Ablaufdatum |
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